HEIZÖL
    Informationen rund um das schwarze Gold (fossiler Brennstoff)
    
    Da immer wieder vermehrt Fragen bezüglich dem Heizöl auftauchen, hier 
    einige interessante Worte zur Lagerung, Handhabung und dem richtigen 
    “Umgang.”
    
    Allgemeines zu Erdöl - Die “Entstehung”
    
    Das schwarze Gold entstand vor mehreren tausend Jahre als tierische und 
    pflanzliche Reste auf en Grund des Meeres sanken, sich dort ablagerten. Die 
    Ablagerungen wurden von mehreren Schichten Sand und Schlamm überdeckt. Mit 
    steigendem Druck und steigender Wärme wurde ein Fäulnisprozess in Gang 
    gesetzt der diese organische abgelagerte Schicht in Rohöl umwandelte und 
    gleichzeitig Erdgas freisetzte.
    
    Förderung und Verarbeitung
    
    Durch den enormen Energiebedarf der Menschen und dem wirtschaftlichen 
    Bereicherung stieg das Interesse an der Rohölförderung.
    Um ertragreiche Gebiete ausmachen zu können, müssen Probebohrungen 
    durchgeführt werden. Fallen deren Ergebnisse viel versprechend aus, steht 
    eine Ausbeutung nicht mehr im Wege.
    Um das Rohöl “gebrauchsfähig” zu machen muss es anschließend mehrere 
    Bearbeitungsstufen in Raffinerien durchlaufen bis es durch die Destillation 
    zu Heizöl, Benzin oder Kerosin umgewandelt wird.
    Da der Weg von der Förderung, über die Verarbeitung, bis zur Anlieferung 
    zu unserer Haustür mit einem sehr hohen Primärenergie-Aufwand verbunden ist, 
    fällt ein Ölkessel bei der EnEV-Berechnunng relativ schlecht aus im 
    Vergleich zu einem Festbrennstoffkessel.
    
    Ein paar Worte zu Lagerung
    
    Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten Heizöl zu lagern 
    z.B.:
    - Erdtanks
    - Batterietankanlage
    - Doppelwandige Tanks (keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)
    - GFK-Tanks (ebenfalls keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)
    Zu beachten ist hierbei der Lagerstandort!
    Wenn Gefahr besteht das der Lagerraum im Winter zu kühl wird und das 
    Heizöl eine Temperatur von weniger als 4°C erreicht, sollte Maßnahmen 
    ergriffen werden die eine Ausflockung vorbeugen. Durch die Unterschreitung 
    der 4°C wird der Cloud-Point (CP = Ausflockung) erreicht und das Heizöl 
    scheidet Parafin aus. Dies führt zu Problemen. Das Parafin kann die 
    Ölleitung verstopfen, Armaturen und nicht zu letzt den Brenner 
    beeinträchtigen, bis hin zum kompletten Ausfall der Heizungsanlage.
    Manchmal tauchen diese Probleme auch auf wenn der mit Heizöl gefüllte 
    Tankwagen starken Frost ausgesetzt war und somit bekommt der Kunde mit 
    Parafin “angereichertes” Heizöl geliefert.
    Um diese Probleme vorzubeugen gibt es bestimmte Additive die dem Heizöl 
    beigemischt werden können. Diese verhindern die Ausflockung, wirken als 
    Fließverbesserer oder machen das Heizöl haltbarer.
    Hier ist frühzeitiges Handeln angesagt um sich späteren Ärger vom Hals zu 
    halten.
    
    Probleme vorbeugen
    
    Um einen störungsfreien Betrieb der Heizungsanlage zu gewährleisten, 
    sollten die Heizöltanks regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf gereinigt 
    werden. Im Heizöl befinden sich immer Schwebeteilchen die sich mit der Zeit 
    auf dem Boden der Tanks ablagern. Wird eine Tankreinigung nicht durchgeführt 
    wird dieser Schlamm irgendwann angesaugt und führt zu einer Beeinträchtigung 
    des Brenners und unter Umständen zu einem Heizungsausfall. Dann wird´s 
    richtig teuer und eine Tankreinigung muss trotz alle dem durchgeführt 
    werden. Also warum so lange warten bis das Kindchen in den Brunnen gefallen 
    ist?
    Was häufig auch vernachlässigt bzw. unterlassen wird, ist die “Ruhepause” 
    des Brenners nach der Betankung. 1-2 Stunden nach der Betankung sollte die 
    Anlage ausgeschaltet bleiben damit die Schwebeteilchen und der aufgewirbelte 
    Schlamm genügend Zeit hat sich wieder abzulagern und nicht angesaugt wird.
    
    Wer darf Heizöllager aufstellen und Anlagen verändern?
    
    § 19l WHG Fachbetriebe 
    
    (1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von 
    Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt 
    und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können 
    Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
    
    (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 
    über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal 
    verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 
    gewährleistet wird, und berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich 
    anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen 
    Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation 
    abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
    
    Nichtsachkundige dürfen keinerlei
    Eingriffe und Änderungen an solchen Anlagen vornehmen. Tritt durch 
    eine Missachtung dieser Vorschrift ein Umweltschaden auf, zieht dies eine 
    empfindliche Strafe nach sich. Vor allem ist hierbei keinerlei Rückendeckung 
    durch irgendwelche Versicherungen zu erwarten!
    Auch der Betreiber hat Pflichten!
    
    § 19i Pflichten des Betreibers 
    
    (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, 
    Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 
    Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die 
    Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche 
    Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige 
    Überwachung verfügt.
    (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit 
    und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu 
    überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der 
    Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l 
    abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder 
    nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe 
    des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den 
    ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar: 
    
      vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
      spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und 
      Quellenschutzgebieten, spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten 
      Überprüfung, 
      vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten 
      Anlage, 
      wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet 
      wird, 
      wenn die Anlage stillgelegt wird. 
    
    Einige Anlagen unterliegen einer ständen/regelmäßigen Kontrollpflicht der 
    der Betreiber der Anlage nachzukommen hat und zugelassene 
    Fachbetriebe dafür zu beauftragen hat.
    Hierbei gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland!